Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10 437,44 Euro festgesetzt.
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Die Beteiligten streiten darüber, ob der klagende Freistaat Sachsen als Arbeitgeber Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Tätigkeit der Sprecher und Finanzreferenten des Studentenrates einer verfassten Studentenschaft zu zahlen hat.
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