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Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Klägerin als Ehefrau eines sogenannten Nebenerwerbslandwirts gemäß § 85 Abs 3a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) auf Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien ist. Ihr Ehemann war als landwirtschaftlicher Unternehmer Mitglied der beklagten landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK), die ihn jedoch im Hinblick auf seine Tätigkeit als Arbeiter von der Versicherungspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreite.
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