BSG - Urteil vom 01.02.2000
B 10 LW 24/98 R
Normen:
ALG § 1 Abs. 3 S. 1, § 23 Abs. 2 S. 1, § 23 Abs. 3 Nr. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 S. 2, Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2000, 1965
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 07.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 LW 114/96

Versicherungspflicht von Ehegatten in der landwirtschaftlichen Alterssicherung, Verfassungsmäßigkeit

BSG, Urteil vom 01.02.2000 - Aktenzeichen B 10 LW 24/98 R

DRsp Nr. 2000/8008

Versicherungspflicht von Ehegatten in der landwirtschaftlichen Alterssicherung, Verfassungsmäßigkeit

1. Die Tatsache, daß der Ehegatte eines Landwirts in der Alterssicherung der Landwirte auch dann versicherungspflichtig (§ 1 Abs. 3 ALG) ist, wenn er in der Landwirtschaft nicht mitarbeitet, ist nicht verfassungswidrig. 2. Wenn die Versicherungspflicht erst im Laufe eines Monats beginnt, so ist auch unter Geltung des ALG ein voller Monatsbeitrag zu entrichten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ALG § 1 Abs. 3 S. 1, § 23 Abs. 2 S. 1, § 23 Abs. 3 Nr. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 S. 2, Art. 2 Abs. 1;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Klägerin als Ehefrau eines sogenannten Nebenerwerbslandwirts gemäß § 85 Abs 3a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) auf Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien ist. Ihr Ehemann war als landwirtschaftlicher Unternehmer Mitglied der beklagten landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK), die ihn jedoch im Hinblick auf seine Tätigkeit als Arbeiter von der Versicherungspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreite.