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Die Klägerin, Ehefrau eines Nebenerwerbslandwirts, wendet sich gegen ihre Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterssicherung.
Der Ehemann der Klägerin betrieb ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft mit einer Fläche von rund 26 ha. Hauptberuflich war er als Verkaufsberater eines Mischfutterherstellers tätig. Sein außerlandwirtschaftliches Jahreseinkommen betrug nach Angaben der Klägerin (in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 8. Juli 1997) ca 110.000 DM. In der Landwirtschaft ihres Ehemannes leistete sie (nach ihrer Auffassung) keine Mitarbeit.
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