LSG Bayern - Urteil vom 03.06.2016
L 1 R 679/14
Normen:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9;
Fundstellen:
DStR 2016, 12
DStR 2016, 15
NZS 2016, 627
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 09.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 276/13

Versicherungspflicht selbständig Tätiger in der gesetzlichen RentenversicherungVerkauf und Vermittlung von Versicherungsprodukten an Privat- und Gewerbekunden im Rahmen eines sog. Maklerpools

LSG Bayern, Urteil vom 03.06.2016 - Aktenzeichen L 1 R 679/14

DRsp Nr. 2016/11566

Versicherungspflicht selbständig Tätiger in der gesetzlichen Rentenversicherung Verkauf und Vermittlung von Versicherungsprodukten an Privat- und Gewerbekunden im Rahmen eines sog. Maklerpools

Ein Versicherungsmakler, der Versicherungsverträge fast ausschließlich im Rahmen einer Anbindung an einen sog. Maklerpool vermakelt, ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.

1. Selbstständig tätig sind alle Personen, die mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem Gewerbebetrieb oder eine sonstige, insbesondere freiberufliche Arbeit in persönlicher Unabhängigkeit und auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben. 2. Selbständige Tätigkeit wird im Wesentlichen durch das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet; Indizien für eine selbständige Tätigkeit sind etwa auch eigene betriebliche Einrichtungen oder eine eigene Betriebsstätte. 3. Das BSG hat festgestellt, dass ein Auftragsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9b) SGB VI einen Vergütungsanspruch nicht begriffsnotwendig voraussetzt und ein solches Auftragsverhältnis auch ohne direkten Vergütungsanspruch wirtschaftliche Abhängigkeit und damit soziale Schutzbedürftigkeit indizieren kann.