Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. April 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2014 in der Gestalt des Bescheides vom 17. April 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2014 aufgehoben wird.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungsbescheides im Streit.
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