LSG Bayern - Urteil vom 08.10.2009
L 4 KR 237/08
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SvEV § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 373/05

Versicherungspflicht in der Sozialversicherung bei einem Ehegattenarbeitsverhältnis; abhängige Beschäftigung; Darlehensgewährung

LSG Bayern, Urteil vom 08.10.2009 - Aktenzeichen L 4 KR 237/08

DRsp Nr. 2010/11410

Versicherungspflicht in der Sozialversicherung bei einem Ehegattenarbeitsverhältnis; abhängige Beschäftigung; Darlehensgewährung

War der Beschäftigte nicht Mitinhaber der Betriebe seiner Ehefrau war und lag weder eine Mitunternehmerschaft vor, noch wurde ein Unternehmerrisiko getragen, so spricht dies für eine Arbeitnehmereigenschaft. Auch die Gewährung eines oder mehrerer Darlehen ändert daran nichts. Zwar kann die Gewährung eines Kredits ein Indiz gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sein. Durch die Gewährung eines Darlehens erhält der Darlehensgeber jedoch keine Befugnisse, die Geschicke des Betriebes zu beeinflussen. Hieraus entsteht auch kein Betriebsrisiko, denn die Tragung dieses Risikos findet ihre Rechtfertigung allein in den eherechtlichen Beziehungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SvEV § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers vom 01.08.1993 bis 31.12.1999 in der Firma seiner Ehefrau (Beigeladene zu 1) streitig.