I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers vom 01.08.1993 bis 31.12.1999 in der Firma seiner Ehefrau (Beigeladene zu 1) streitig.
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