I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. April 2009 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers als abhängig Beschäftigter im Rahmen der von ihm für die Beigeladene ausgeübten Tätigkeit als Regalauffüller im Zeitraum von Januar 2007 bis einschließlich Juni 2007.
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