LSG Hessen - Urteil vom 18.05.2016
L 1 KR 138/16
Normen:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. b);
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 07.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 224/13

Versicherungspflicht in der RentenversicherungGesellschafter-Geschäftsführer

LSG Hessen, Urteil vom 18.05.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 138/16

DRsp Nr. 2018/546

Versicherungspflicht in der Rentenversicherung Gesellschafter-Geschäftsführer

1. Die Neufassung des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. b) 2. Halbsatz SGB VI soll u.a. lediglich verhindern, dass bei der Beurteilung der Versicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer auch die Auftraggeber der GmbH mitgezählt werden. 2. Andernfalls wären unzählige Gesellschafter-Geschäftsführer versicherungspflichtig und beitragsnachzahlungspflichtig geworden, was die Existenz vieler mittelständiger Unternehmen gefährdet hätte.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 7. Oktober 2014 insoweit aufgehoben, als damit der Bescheid der Beklagten vom 12. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2013 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. b);

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als Selbstständiger der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegt.