Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten zuletzt allein darüber, ob der Kläger während seiner Freistellung von der Arbeit in der Zeit vom 11.9.2004 bis zum 30.6.2005 in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war.
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