BSG - Urteil vom 01.06.2022
B 3 KS 3/21 R
Normen:
KSVG § 2 S. 1; KSVG § 24 Abs. 1 S. 1-2; KSVG § 24 Abs. 2; KSVG § 24 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 134, 162
NJW 2023, 798
NZS 2023, 60
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 26.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 120/20
SG Hamburg, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 KR 2823/19

Versicherungspflicht in der KünstlersozialversicherungKeine Abgabepflicht aus der Beauftragung eines Webdesigners zur Erstellung einer Website für eine RechtsanwaltskanzleiAnforderungen an die Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß der Verwertung von Kunst zur Gleichstellung mit typischen professionellen Vermarktern

BSG, Urteil vom 01.06.2022 - Aktenzeichen B 3 KS 3/21 R

DRsp Nr. 2022/13961

Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung Keine Abgabepflicht aus der Beauftragung eines Webdesigners zur Erstellung einer Website für eine Rechtsanwaltskanzlei Anforderungen an die Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß der Verwertung von Kunst zur Gleichstellung mit typischen professionellen Vermarktern

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. August 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

KSVG § 2 S. 1; KSVG § 24 Abs. 1 S. 1-2; KSVG § 24 Abs. 2; KSVG § 24 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I

Im Streit stehen die Feststellung einer Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung und eine nachgeforderte Künstlersozialabgabe.