LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.01.2022
L 5 KR 817/20
Normen:
KSVG § 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 232 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2022, 2510
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 11.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KR 1291/18

Versicherungspflicht in der KünstlersozialversicherungAnforderungen an die Feststellung einer Tätigkeit als Schauspieler als unständige Beschäftigung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.01.2022 - Aktenzeichen L 5 KR 817/20

DRsp Nr. 2022/4296

Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung Anforderungen an die Feststellung einer Tätigkeit als Schauspieler als unständige Beschäftigung

Für die Feststellung einer Tätigkeit als Schauspieler als Beschäftigung oder im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses kann der durch die Spitzenverbände der Versicherungsträger aufgestellte Abgrenzungskatalog für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen als Beurteilungshilfe herangezogen werden – hier im Falle der unständigen Beschäftigung als Schauspieler auf der Basis von Honorarverträgen außerhalb von Sendungen im Live-Charakter.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.11.2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSVG § 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 232 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, nicht nach dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz <KSVG>) versicherungspflichtig zu sein.