SG Marburg - Urteil vom 08.07.2008
S 6 KR 38/07
Normen:
BAföG § 10 Abs. 3 ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;

Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten bei Überschreitung der Altersgrenze

SG Marburg, Urteil vom 08.07.2008 - Aktenzeichen S 6 KR 38/07

DRsp Nr. 2008/20687

Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten bei Überschreitung der Altersgrenze

Haben in der Zeit zwischen der Vollendung des 20. Lebensjahres und dem Beginn des Zweiten Bildungswegs sowie zwischen dem Abitur im Zweiten Bildungsweg und dem Beginn des Studiums im Wesentlichen durchgehend Hinderungsgründe vorgelegen, so ist eine Überschreitung der Altersgrenze des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V bei Absolventen des Zweiten Bildungswegs nicht nur dann gerechtfertigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BAföG § 10 Abs. 3 ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;