BSG - Urteil vom 23.07.2014
B 12 KR 16/12 R
Normen:
ALG § 32 Abs. 6; KVLG (1989) § 3 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 15 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 5; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 10.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 29/11
SG Kiel, vom 08.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 121/08

Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte; Beurteilung der Hauptberuflichkeit im Sinne von § 5 Abs. 5 SGB V; Wirtschaftliche Bedeutung der landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit

BSG, Urteil vom 23.07.2014 - Aktenzeichen B 12 KR 16/12 R

DRsp Nr. 2014/15890

Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte; Beurteilung der "Hauptberuflichkeit" im Sinne von § 5 Abs. 5 SGB V; Wirtschaftliche Bedeutung der landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit

1. Ist die Hauptberuflichkeit einer Beschäftigung oder einer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit streitig, so bestimmt sich die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit grundsätzlich nach dem Arbeitseinkommen und nicht nach dem korrigierten Wirtschaftswert; für den Vergleich der aufgewandten Arbeitszeit kommt es nur auf die des Unternehmers persönlich an (Festhalten an BSG vom 29.9.1997 - 10 RK 2/97 = SozR 3-5420 § 3 Nr 3 sowie BSG vom 29.2.2012 - B 12 KR 4/10 R = BSGE 110, 122 = SozR 4-2500 § 10 Nr 10). 2. Der Streit zwischen zwei Krankenversicherungsträgern über die Zuständigkeit für die Durchführung der Krankenversicherung ist im Wege der Feststellungsklage vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auszutragen.

Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. August 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ALG § 32 Abs. 6; KVLG (1989) § 3 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 15 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 5; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I