BSG - Beschluss vom 19.03.2015
B 12 R 20/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 163;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1119/13
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 2645/12

Versicherungspflicht in der GKVGrundsatzrügeKlärungsfähigkeit einer RechtsfrageMehrfach begründetes BerufungsurteilTatsachengrundlage der Vorinstanz

BSG, Beschluss vom 19.03.2015 - Aktenzeichen B 12 R 20/14 B

DRsp Nr. 2015/6824

Versicherungspflicht in der GKV Grundsatzrüge Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage Mehrfach begründetes Berufungsurteil Tatsachengrundlage der Vorinstanz

1. Zur Klärungsfähigkeit einer Frage ist insbesondere darzustellen, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfene Frage entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist. 2. Dies ist nicht der Fall, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden kann. 3. Dies ist - wie das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung insgesamt - auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen, weshalb sich auch die Darlegungen zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung auf die im angegriffenen Urteil mit Bindungswirkung für das BSG163 SGG) festgestellten Tatsachen beziehen müssen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 163;

Gründe: