BSG - Beschluss vom 23.04.2024
B 12 BA 13/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Trier, vom 03.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BA 31/19
LSG Rheinland-Pfalz, vom 18.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BA 34/22

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung; Aufhebung eines zugestellten Urteils als unwirksames Scheinurteil; Erweckung des äußeren Anscheins einer wirksamen gerichtlichen Entscheidung

BSG, Beschluss vom 23.04.2024 - Aktenzeichen B 12 BA 13/23 B

DRsp Nr. 2024/9358

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung; Aufhebung eines zugestellten "Urteils" als unwirksames Scheinurteil; Erweckung des äußeren Anscheins einer wirksamen gerichtlichen Entscheidung

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das ihr, der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. am 23. Januar 2023 elektronisch zugestellte "Urteil" des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Januar 2023 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin vom 1.9.2017 bis zum 31.12.2018 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die Beklagte stellte im Statusfeststellungsverfahren fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. bei der Wartung von Pelletöfen, Errichtung von Schornsteinen und Aufstellen von Öfen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses versicherungspflichtig ausgeübt worden sei . Das hat die Klage abgewiesen , das LSG hat die Berufung zurückgewiesen .