LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.05.2014
L 8 R 311/13
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 6; SGB III § 25 Abs. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; GmbHG § 35; GmbHG § 47 Abs. 1; GmbHG § 46 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 05.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 29 R 1177/12

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bei Tätigkeit als mitarbeitender Treugeber (Director Finance and Operations) eines Stammkapitalanteils (von 50%) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)Nach dem Treuhandvertrag bestehende Anweisungsbefugnisse des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und allein vertretungsberechtigten GeschäftsführerWeisungsfreie Ausübung der TätigkeitLockerung des Weisungsrechts im Falle eines leitenden AngestelltenRechtliche Folgen fehlender Ausübung des tatsächlich bestehenden Weisungsrechts gegenüber leitenden MitarbeiternPrüfung einer faktisch beherrschenden Stellung in der GesellschaftGewährung einer Tantieme an Arbeitnehmer als AbgrenzungskriteriumPrüfung eines maßgeblichen Einflusses auf die Willensbildung der Gesellschaft durch den TreugeberFeststellung des Gesamtbilds der Arbeitsleistung des TreugebersPrüfung des Mitarbeitervertrages des Treugebers (Kündigung, Vergütung, Urlaubsgeld, Krankengeld, Unfallversicherung, Jahresurlaub etc.) und des Treuhandvertrages

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen L 8 R 311/13

DRsp Nr. 2014/15563

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bei Tätigkeit als mitarbeitender Treugeber ("Director Finance and Operations") eines Stammkapitalanteils (von 50%) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Nach dem Treuhandvertrag bestehende Anweisungsbefugnisse des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer Weisungsfreie Ausübung der Tätigkeit Lockerung des Weisungsrechts im Falle eines leitenden Angestellten Rechtliche Folgen fehlender Ausübung des tatsächlich bestehenden Weisungsrechts gegenüber leitenden Mitarbeitern Prüfung einer faktisch beherrschenden Stellung in der Gesellschaft Gewährung einer Tantieme an Arbeitnehmer als Abgrenzungskriterium Prüfung eines maßgeblichen Einflusses auf die Willensbildung der Gesellschaft durch den Treugeber Feststellung des Gesamtbilds der Arbeitsleistung des Treugebers Prüfung des "Mitarbeitervertrages" des Treugebers (Kündigung, Vergütung, Urlaubsgeld, Krankengeld, Unfallversicherung, Jahresurlaub etc.) und des Treuhandvertrages