Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis zum 30. November 2004 Pflichtbeiträge wegen bestehender Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 229a Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) nachzuentrichten hat.
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