BSG - Beschluss vom 14.05.2024
B 12 BA 29/23 B
Normen:
SGG 160 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 Hs. 2; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 19.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1530/16
LSG Bayern, vom 26.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BA 71/21

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) aufgrund der Tätigkeit als IT-Berater und sog. Anforderungsmanager

BSG, Beschluss vom 14.05.2024 - Aktenzeichen B 12 BA 29/23 B

DRsp Nr. 2024/7790

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) aufgrund der Tätigkeit als IT-Berater und sog. Anforderungsmanager

Die Behauptung einer Partei, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts inhaltlich unrichtig ist, führt im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist anzunehmen, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und der Rechtsstreit so eine unerwartete Wende annimmt, mit welcher selbst ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung mehrerer vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin zu 2. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. April 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin zu 2. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen und des Klägers zu 1.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG 160 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 Hs. 2; SGB IV § 7 Abs. 1;

Gründe

I