Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 4. Oktober 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt 1/6 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Zwischen den Beteiligten ist zuletzt noch streitig, ob der Kläger in der Zeit vom 1. November 2011 bis zum 31. März 2012 als selbständig Tätiger in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtig war und für diesen Zeitraum entsprechende Beiträge schuldet.
Der 1950 geborene Kläger betrieb ab 1. Juli 2011 ein angemeldetes Gewerbe "Industriebedarf und -service". Zum 1. September 2011 erweiterte der Kläger sein Gewerbe um die Tätigkeiten " ...-Projektberatung, Wartung und Anlagenbau". Seit dem 1. November 2015 bezieht er eine Regelaltersrente.
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