BSG - Beschluss vom 09.04.2024
B 12 BA 12/23 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BA 8/18
LSG Bayern, vom 17.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BA 169/19

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund Beschäftigung i.R.d. Tätigkeit als Kooperationspartner im Bereich der Logopädie; Stützen der Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht

BSG, Beschluss vom 09.04.2024 - Aktenzeichen B 12 BA 12/23 B

DRsp Nr. 2024/7787

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund Beschäftigung i.R.d. Tätigkeit als Kooperationspartner im Bereich der Logopädie; Stützen der Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht

Eine gerichtliche Überraschungsentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn das angegriffene Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bislang nicht erörtert worden sind, und der Rechtsstreit hierdurch eine unerwartete Wendung erfährt, mit welcher auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht rechnen muss. Das Gericht ist hinsichtlich des Grundsatzes auf rechtliches Gehör nicht verpflichtet, jegliches Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden und zu sämtlichen vorgetragenen Ausführungen Stellung zu nehmen. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist erst dann anzunehmen, sofern sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände entnehmen lässt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden ist.

Tenor