BSG - Urteil vom 23.04.2015
B 5 RE 21/14 R
Normen:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9;
Fundstellen:
BSGE 118, 286
NZS 2015, 710
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 18.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 64/14
SG Koblenz, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1497/11

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als sog. arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger; Auftraggebereigenschaft beim Empfehlungsmarketing

BSG, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen B 5 RE 21/14 R

DRsp Nr. 2015/13171

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als sog. arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger; Auftraggebereigenschaft beim Empfehlungsmarketing

Ein Unternehmen, das anderen Personen die Vermarktung von Produkten nach einem so genannten Empfehlungsmarketing überlässt, ist auch ohne vertragliche Beziehung zu diesen Personen Auftraggeber (§ 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB 6), wenn das Unternehmen die zu vermarktenden Produkte herstellt, das Marketingsystem vorgibt und die Voraussetzungen für die Auszahlung einer Provision sowie deren Höhe festlegt.

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2014 und des Sozialgerichts Koblenz vom 9 Januar 2014 aufgehoben, soweit sie die Ablehnung der Befreiung im Bescheid vom 12. Mai 2011 und die Feststellung fehlender Versicherungspflicht im Bescheid vom 17. Mai 2011, jeweils bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2011, betreffen.

Im Übrigen wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2014 aufgehoben die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung.