BSG - Beschluss vom 28.04.2015
B 12 R 42/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 10.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 2204/13
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 2772/12

Versicherungspflicht in der gesetzlichen KrankenversicherungGrundsatzrügeHöchstrichterlich geklärte RechtsfrageZweifel an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 28.04.2015 - Aktenzeichen B 12 R 42/14 B

DRsp Nr. 2015/9548

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung Grundsatzrüge Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage Zweifel an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

1. Als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht sie zwar für einzelne konkrete Sachverhaltskonstellationen - z.B. bestimmte Berufsgruppen, Tätigkeitsfelder oder Vertragsgestaltungen - noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift jedoch schon viele höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. 2. Hier kommt es dann in der Regel (lediglich) auf die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt an. 3. Ergeben sich hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Zweifel, muss die Beschwerde diese ausräumen; hierzu gehört auch, die bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung auf (gemeinsame) Beurteilungsgesichtspunkte hin zu untersuchen oder in der gebotenen Weise Widersprüche und damit Klärungsbedarf herauszuarbeiten.