Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit haben die Beteiligten um die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie die Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte gestritten.
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