SG Halle, vom 16.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 73/08
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung; Erfüllung der Voraussetzungen einer Vorversicherung für eine Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei einer Versicherung in der TRICARE-Gesundheitsfürsorge für US-Militärpersonal und deren Angehörige
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen L 10 KR 39/10
DRsp Nr. 2011/16170
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung; Erfüllung der Voraussetzungen einer Vorversicherung für eine Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13SGB V bei einer Versicherung in der TRICARE-Gesundheitsfürsorge für US-Militärpersonal und deren Angehörige
1. Zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13SGB V bzw. § 193 Abs. 3VVG 2008 (sog. Auffangversicherung) einer 89-jährigen Amerikanerin, die bis 1958 in der deutschen Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert war und seit 1959 über ihren amerikanischen Ehemann in der Gesundheitsfürsorge für amerikanische Soldaten und deren Angehörige (TRICARE) ohne Anspruch auf Zahnbehandlung versichert ist.2. Träger der Auffangversicherung ist nach Maßgabe der Buchst. a und b des § 5 Abs. 1 Nr. 13SGB V die GKV oder die Private Krankenversicherung (PKV). Hat eine dieser beiden Versicherungsformen vor dem Zustand der Nichtabsicherung einmal bestanden, erfolgt die Zuordnung gemäß Buchst. a zu derjenigen, die zuletzt bestanden hat. Dabei hat eine Absicherung, die weder der GKV noch der PKV zuzuordnen ist (zB. reine Beihilfe, Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten), anders als in der Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 3 und 4SGB XI) außer Betracht zu bleiben.
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