Die Klägerin ist die Ehefrau eines ab 1. Januar 1995 von der Versicherungspflicht befreiten Nebenerwerbslandwirts, der eine Fläche von 13,63 ha bewirtschaftet. Als Beamtin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hatte sie zur Betreuung ihrer in den Jahren 1988 und 1991 geborenen Töchter bis zum 31. März 1996 Erziehungsurlaub genommen. Sie wandte sich bisher vergeblich gegen die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht zur Landwirtschaftliche Alterskasse nach § 1 Abs 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 1995 bis 31. März 1996 (Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 1995 idF des Bescheides vom 22. April 1996 über die Befreiung von der Versicherungspflicht sowie des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 1996, Gerichtsbescheid des Sozialgerichts >SG< Kassel vom 17. März 1997, Urteil des Hessischen Landessozialgerichts >LSG< vom 28. Mai 1999).
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