BSG - Beschluss vom 08.04.2024
B 12 R 4/23 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, 3 Hs. 2;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 12.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 341/17
LSG Thüringen, vom 08.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 483/19

Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung aufgrund abhängiger Beschäftigung in Abgrenzung zu einer freiberuflichen Tätigkeit; Stützen der Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht

BSG, Beschluss vom 08.04.2024 - Aktenzeichen B 12 R 4/23 B

DRsp Nr. 2024/7786

Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung aufgrund abhängiger Beschäftigung in Abgrenzung zu einer freiberuflichen Tätigkeit; Stützen der Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht

Physiotherapeuten, Krankengymnasten und ähnliche Berufsgruppen sind grundsätzlich zu den selbständigen Beschäftigten zu zählen, soweit sie über eine eigene Betriebsstätte verfügen, sie für mehrere Praxen in Form mehrerer Auftraggeber arbeiten, Eigenwerbung betreiben und eine eigene Rechnungsstellung erfolgt. Die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit wird nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder durchgeführt, sondern vielmehr danach, ob ein und derselbe Beruf entweder in Form der Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 8. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, 3 Hs. 2;

Gründe

I