BSG - Beschluss vom 01.02.2022
B 12 R 42/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BA 4259/18
SG Mannheim, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 2105/18

Versicherungspflicht für eine Tätigkeit als voruntersuchende Ärztin in einem BlutspendedienstGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 01.02.2022 - Aktenzeichen B 12 R 42/20 B

DRsp Nr. 2022/5686

Versicherungspflicht für eine Tätigkeit als voruntersuchende Ärztin in einem Blutspendedienst Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. November 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten noch über die Versicherungspflicht der Beigeladenen in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) in ihrer Tätigkeit als voruntersuchende Ärztin im Blutspendedienst für die klagende gGmbH an 31 Tagen im Zeitraum vom 20.9.2016 bis zum 27.2.2019.