Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.4.2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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