Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 2004 streitig.
Die Beigeladene zu 1. ist seit 1980 die Inhaberin der Gaststätte "R." in R. Für den Kläger, ihren Ehemann, hat sie in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 2006 Sozialversicherungsbeiträge zur Beigeladenen zu 2. entrichtet.
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