LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.01.2014
L 3 R 210/12
Normen:
SGB IV § 26 Abs. 1; SGB IV § 26 Abs. 2; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 7; SGB VI § 168 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 229a Abs. 1; SGB VI § 279a; SGB VI § 279c Abs. 3; SGB VI § 279d S. 1 und S. 2; SGB VI § 55; SGB VI §§ 162ff; SVG § 10;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 02.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 464/07

Versicherungspflicht eines mitarbeitenden Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet; Kein Erfordernis eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen L 3 R 210/12

DRsp Nr. 2014/9517

Versicherungspflicht eines mitarbeitenden Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet; Kein Erfordernis eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses

Der Kläger, der im Betrieb seines Ehegatten als Partner mitarbeitet und dadurch mehr als ein geringfügiges Entgelt erzielt, ist sozialversicherungspflichtig, auch wenn kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Gezahlte Pflichtbeiträge können nicht erstattet werden, denn der Ehegatte ist Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrages für das Entgelt, das er für die Mitarbeit des Klägers im Betrieb gezahlt hat.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 26 Abs. 1; SGB IV § 26 Abs. 2; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 7; SGB VI § 168 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 229a Abs. 1; SGB VI § 279a; SGB VI § 279c Abs. 3; SGB VI § 279d S. 1 und S. 2; SGB VI § 55; SGB VI §§ 162ff; SVG § 10;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 2004 streitig.

Die Beigeladene zu 1. ist seit 1980 die Inhaberin der Gaststätte "R." in R. Für den Kläger, ihren Ehemann, hat sie in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 2006 Sozialversicherungsbeiträge zur Beigeladenen zu 2. entrichtet.