BSG - Beschluss vom 27.04.2015
B 12 R 55/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1517/14
SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 777/12

Versicherungspflicht eines LKW-Fahrers in der gesetzlichen Renten- und KrankenversicherungAbgrenzung von Beschäftigung und selbständiger TätigkeitGrundsatzrügeZweifel an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 27.04.2015 - Aktenzeichen B 12 R 55/14 B

DRsp Nr. 2015/10667

Versicherungspflicht eines LKW-Fahrers in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Grundsatzrüge Zweifel an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

1. Die Zuordnung einer Tätigkeit zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit ist nach deren Gesamtbild vorzunehmen und setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. 2. Ergeben sich hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Zweifel, muss die Beschwerde diese ausräumen. 3. Hierzu gehört auch, die bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung auf (gemeinsame) Beurteilungsgesichtspunkte hin zu untersuchen oder in der gebotenen Weise Widersprüche und damit Klärungsbedarf herauszuarbeiten.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: