I. Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) für seine Tätigkeit als Kalligraf.
Der 1957 in Kairo geborene Kläger hat von 1980 bis 1986 als Dekorateur für Metall- und Holzornamente in verschiedenen arabischen Staaten gearbeitet und war im Anschluss daran in Deutschland zunächst als Koch beschäftigt. Seit 1999 übt er eine selbstständige Tätigkeit als Kalligraf aus und verdient hierdurch eigenen Angaben zufolge rund 4.000 Euro pro Jahr. Zunächst betrieb der Kläger die Kalligrafie überwiegend als Raumgestaltung, später hat er sich dann stärker grafisch ausgerichtet. Auf Märkten bietet er an, Namen in arabischer Kunstschrift zu schreiben und Glückwünsche, Segenssprüche oder Logos zu gestalten. Zudem hat er seine Werke in einer Galerie ausgestellt und Originale, Drucke sowie Postkarten in einer Fachbuchhandlung für Islam und Orient präsentiert und verkauft.
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