LSG Thüringen, Urteil vom 19.12.2005 - Aktenzeichen L 6 KR 959/02
DRsp Nr. 2008/9110
Versicherungspflicht eines Handelsvertreters
Nach dem Gesamtbild der Tätigkeit eines Handelsvertreters liegt dann ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn der Handelsvertretervertrag wesentliche Einschränkungen der Arbeitszeitautonomie beinhaltet sowie Verbote, Untervertreter einzustellen und jegliche anderweitige Vertretungen oder Tätigkeiten zu übernehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]