BSG - Beschluss vom 28.04.2015
B 12 R 36/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 311/13
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 29 R 1177/12

Versicherungspflicht eines GmbH-Gesellschafters in der gesetzlichen RentenversicherungGrundsatzrügeHöchstrichterlich geklärte Rechtsfrage ohne ausdrückliche Entscheidung

BSG, Beschluss vom 28.04.2015 - Aktenzeichen B 12 R 36/14 B

DRsp Nr. 2015/10664

Versicherungspflicht eines GmbH-Gesellschafters in der gesetzlichen Rentenversicherung Grundsatzrüge Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage ohne ausdrückliche Entscheidung

1. Als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht sie zwar für einzelne Berufsgruppen oder bestimmte Tätigkeitsfelder und Fallkonstellationen noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift jedoch schon viele höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. 2. Hier kommt es dann in der Regel (lediglich) auf die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt an. 3. Ergeben sich hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Zweifel, muss die Beschwerde diese ausräumen. 4. Hierzu gehört auch, die bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung auf (gemeinsame) Beurteilungsgesichtspunkte hin zu untersuchen oder in der gebotenen Weise Widersprüche und damit Klärungsbedarf herauszuarbeiten.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.