SG Speyer - Urteil vom 14.02.2007
S 7 KR 401/05
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 ;

Versicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers

SG Speyer, Urteil vom 14.02.2007 - Aktenzeichen S 7 KR 401/05

DRsp Nr. 2007/21079

Versicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers

1. Hat der Geschäftsführer einer GmbH eine Kapitalbeteiligung von 50% oder mehr an der Gesellschaft, so ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis regelmäßig zu verneinen. Bei einer Kapitalbeteiligung 50% ist zu prüfen, ob die zu beurteilende Person trotz ihrer nicht gegebenen oder geringen Kapitalbeteiligung einen so maßgebenden Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft hat, insbesondere durch eine Sperrminorität. 2. Eine beherrschende Stellung kann auch bei Nichtvorliegen einer Sperrminorität aufgrund von besonderen Branchenkenntnissen oder anderen Erfahrungen gegeben sein.