BSG - Beschluss vom 19.05.2015
B 12 R 48/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 - 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 5/13
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 36 R 1009/11

Versicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers in der gesetzlichen Renten- und KrankenversicherungAbgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger TätigkeitKlärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage und Alternativbegründung

BSG, Beschluss vom 19.05.2015 - Aktenzeichen B 12 R 48/14 B

DRsp Nr. 2015/10665

Versicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage und Alternativbegründung

1. Die Zuordnung einer Tätigkeit zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit ist nach deren Gesamtbild vorzunehmen und setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. 2. Zur Klärungsfähigkeit einer aufgeworfenen Frage muss dargestellt werden, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfene Frage entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist. 3. Dies ist nicht der Fall, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.