BSG - Beschluss vom 10.08.2015
B 12 R 7/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 61 Abs. 1; GVG § 169 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 03.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 296/13
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 29 R 1030/12

Versicherungspflicht eines Geschäftsführers in der gesetzlichen RentenversicherungVerstoß gegen den ÖffentlichkeitsgrundsatzAbgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

BSG, Beschluss vom 10.08.2015 - Aktenzeichen B 12 R 7/15 B

DRsp Nr. 2015/15548

Versicherungspflicht eines Geschäftsführers in der gesetzlichen Rentenversicherung Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

1. Ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 61 Abs. 1 SGG, § 169 S. 1 GVG) wird nicht aufgezeigt ohne die Darlegung, dass das Berufungsgericht die Beeinträchtigung der Öffentlichkeit kannte oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können. 2. Die Zuordnung einer Tätigkeit zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit ist nach deren Gesamtbild vorzunehmen und setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 61 Abs. 1; GVG § 169 S. 1;

Gründe: