BSG - Urteil vom 20.02.2024
B 12 KR 3/22 R
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; HGB § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 27.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 476/17
LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 443/19

Versicherungspflicht eines geschäftsführenden Gesellschafters in der gesetzlichen Krankenversicherung; Umfang der Beteiligung am Stammkapital ergebenden Rechtsmacht eines zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafters einer GmbH

BSG, Urteil vom 20.02.2024 - Aktenzeichen B 12 KR 3/22 R

DRsp Nr. 2024/7088

Versicherungspflicht eines geschäftsführenden Gesellschafters in der gesetzlichen Krankenversicherung; Umfang der Beteiligung am Stammkapital ergebenden Rechtsmacht eines zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafters einer GmbH

1. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der zumindest 50 % der Anteile am Stammkaptal hält, wird grundsätzlich als nicht beschäftigt beurteilt, da ihm die Rechtsmacht zukommt, auf die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend Einfluss zu nehmen und damit das unternehmerische Geschick der GmbH insgesamt wie ein Unternehmensinhaber zu lenken. 2. Durch den Beschluss über die Liquidation der GmbH ist der bisherige Geschäftsführer nicht mehr Geschäftsführer. Die Fiktion einer bestehendeen Rechtsmacht gibt es nicht.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Mai 2021 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; HGB § 15 Abs. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).