BSG - Beschluss vom 15.07.2015
B 12 KR 19/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 - 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 154/12
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 166 KR 730/10

Versicherungspflicht eines Betreuers in der ambulanten Eingliederungshilfe für behinderte MenschenSubstantiierung einer GrundsatzrügeNotwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung

BSG, Beschluss vom 15.07.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 19/15 B

DRsp Nr. 2015/15540

Versicherungspflicht eines Betreuers in der ambulanten Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Substantiierung einer Grundsatzrüge Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 - 2;

Gründe: