LSG Saarland - Urteil vom 16.02.2005
L 2 KR 15/02
Normen:
AFG § 168 Abs. 1 S. 1 ; SGB X § 52 Abs. 2 § 92 Abs. 1 ; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1 ; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1 § 28e Abs. 1 S. 1 § 7 Abs. 1 S. 1 ; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Saarbrücken - S 17 KR 18/01 - 18.04.2002,

Versicherungspflicht eines Architekten in einem Architekturbüro bei einem konkreten Projekt

LSG Saarland, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen L 2 KR 15/02

DRsp Nr. 2008/20569

Versicherungspflicht eines Architekten in einem Architekturbüro bei einem konkreten Projekt

Bei Dienstleistungen höherer Art (z. B. eines leitenden Angestellten) besteht in aller Regel das Weisungs- oder Direktionsrecht faktisch nur in begrenztem Rahmen, insbesondere, wenn dem Arbeitgeber eine Einflussnahme auf die Art der Ausführung einer Tätigkeit rechtlich versagt oder aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. In diesen Fällen ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers erheblich eingeschränkt, so dass von einer Weisungsfreiheit nicht zwingend auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden kann (hier: bei der Frage eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen einem Architekturbüro und einem für ein konkretes Projekt zuständigen Architekten). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 168 Abs. 1 S. 1 ;