SG Kassel - Urteil vom 23.05.2007
S 12 KR 139/05
Normen:
KSVG § 1 § 2 ;

Versicherungspflicht einer Sozialpädagogin im Bereich der Zirkuspädagogik und als Krankenhausclown in der Künstlersozialversicherung

SG Kassel, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen S 12 KR 139/05

DRsp Nr. 2007/20789

Versicherungspflicht einer Sozialpädagogin im Bereich der Zirkuspädagogik und als Krankenhausclown in der Künstlersozialversicherung

Es besteht weder dann eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz, wenn die selbständige Tätigkeit einer Sozialpädagogin zur Anleitung von Kindern und Jugendlichen in der Zirkusarbeit einschließlich der Inszenierung von Zirkusauftritten im Rahmen von öffentlich-geförderten außerschulischen integrativen Bildungs- und Freizeitangeboten dient, durch die die Gemeinschaft zwischen behinderten und nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen gefördert werden soll, noch wenn in diesem Rahmen eine Tätigkeit als Krankenhausclown ausgeübt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KSVG § 1 § 2 ;