LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.10.2012
L 1 R 283/11
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 10.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 5/09

Versicherungspflicht einer Servierkraft in der Sozialversicherung; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.10.2012 - Aktenzeichen L 1 R 283/11

DRsp Nr. 2013/8103

Versicherungspflicht einer Servierkraft in der Sozialversicherung; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Eine entsprechend dem Berufsbild einer gelernten Kellnerin arbeitende Servierkraft ist regelmäßig nicht selbständig tätig, auch wenn sie zum Teil höherwertige Aufgaben der Planung und Organisation wahrnimmt und als "Eventmanagerin" bezeichnet wird. Für die Einordnung als selbständige Tätigkeit ist nicht der Wille entscheidend, sondern die konkreten Umstände der Beschäftigung.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 10. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7a Abs. 1;

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen für den Zeitraum vom 15. Mai 2007 bis zum 30. April 2008 in ihrer Tätigkeit mit gastronomischen Diensten für den Kläger.