Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als selbständige Aerobic-Trainerin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
Die 1960 geborene Klägerin ist seit Januar 2002 in verschiedenen Fitnessclubs als Aerobic-Trainerin tätig.
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