LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.07.2014
L 9 KR 134/12
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 9 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XII § 10 Abs. 1 Nr. 1; SGB XII § 53; SGB XII §§ 53ff;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 145/11

Versicherungspflicht einer Einzelfallhelferin im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.07.2014 - Aktenzeichen L 9 KR 134/12

DRsp Nr. 2014/14399

Versicherungspflicht einer Einzelfallhelferin im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Versicherungspflicht einer Einzelfallhelferin, die im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe zur Betreuung behinderter Kinder tätig wird, ergibt sich sogar bei anders lautender vertraglicher Ausgestaltung der auftraggebenden Jugend- und Sozialverwaltung aus den tatsächlichen Umständen und der faktischen Ausgestaltung als fremdbestimmte, weisungsgebundene Tätigkeit ohne Unternehmerrisiko, d.h. aufgrund des Gesamtbildes der Tätigkeit als ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis anhand der Einzelfallumstände.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. März 2012 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 9 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XII § 10 Abs. 1 Nr. 1; SGB XII § 53; SGB XII §§ 53ff;

Tatbestand: