LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.01.2004
10 Sa 1312/03
Normen:
ATV § 1 ; ATV § 2 Abs. 1 ; ATV § 12 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - 8 Ca 4288/02 KO - 17.06.2003,

Versicherungspflicht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.01.2004 - Aktenzeichen 10 Sa 1312/03

DRsp Nr. 2004/7103

Versicherungspflicht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

1. Die Nichtberücksichtigung von Zeiten, in denen der Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes Kenntnisse, Fertigkeiten oder gar eine Ausbildung genossen hat, die für seine spätere Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich ist, ist hinsichtlich der Gewährung einer Zusatzversorgung von einem sachlichen Grund getragen.2. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist das beklagte Land nicht verpflichtet, ein außerhalb des öffentlichen Dienstes vollzogenes Arbeitsverhältnis des Klägers als "Beschäftigungsverhältnis" i. S. v. § 2 ATV anzuerkennen und den Kläger insoweit nachzuversichern.

Normenkette:

ATV § 1 ; ATV § 2 Abs. 1 ; ATV § 12 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zu Gunsten des Klägers für den Zeitraum vom 01.12.1977 bis 28.02.1981 eine Versicherungspflicht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder besteht.