Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28. April 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit steht die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitraum vom 3. September 2009 bis zum 31. Juli 2011.
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