LSG Hessen - Urteil vom 06.10.2016
L 8 KR 208/14
Normen:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. b); StBerG § 23 Abs. 1; StBerG § 23 Abs. 3; StBerG § 31; StBerG § 4 Nr. 11;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 28.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 228/12

Versicherungspflicht als selbstständig Tätiger für einen Auftraggeber bei einer steuerberatenden Tätigkeit auf der Basis eines Beratungsstellenleitervertrags mit einem Lohnsteuerhilfeverein

LSG Hessen, Urteil vom 06.10.2016 - Aktenzeichen L 8 KR 208/14

DRsp Nr. 2016/18302

Versicherungspflicht als selbstständig Tätiger für einen Auftraggeber bei einer steuerberatenden Tätigkeit auf der Basis eines Beratungsstellenleitervertrags mit einem Lohnsteuerhilfeverein

Die Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen wird durch § 4 Nr. 11 StBerG ausdrücklich dem Lohnsteuerhilfeverein als solchem zugewiesen, nicht hingegen dem Beratungsstellenleiter persönlich. Ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem einzelnen, von ihr beratenen Mitglied im Sinne eines Auftragsverhältnisses gemäß § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI ist sowohl durch die gesetzlichen Regelungen des StBerG als auch nach den Bestimmungen des zwischen der Klägerin und dem Verein bestehenden Beratungsstellenleitervertrags ausgeschlossen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28. April 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. b); StBerG § 23 Abs. 1; StBerG § 23 Abs. 3; StBerG § 31; StBerG § 4 Nr. 11;

Tatbestand

Im Streit steht die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitraum vom 3. September 2009 bis zum 31. Juli 2011.