BSG - Beschluss vom 27.04.2021
B 12 KR 67/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 83/18
SG Schwerin, vom 01.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 40/17

Versicherungspflicht als Rentner in der gesetzlichen KrankenversicherungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 27.04.2021 - Aktenzeichen B 12 KR 67/20 B

DRsp Nr. 2021/10018

Versicherungspflicht als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 1.7.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger ab 1.8.2016 als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig ist. Die beklagte Krankenkasse lehnte die Feststellung einer Versicherungspflicht als Rentner mangels Erfüllung der Vorversicherungszeit ab und führte den Kläger als freiwilliges Mitglied. Das LSG Mecklenburg-Vorpommern hat durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG am 1.7.2020 die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG Schwerin vom 1.8.2018 zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG.

II