SG Berlin, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 89 KR 1024/04
Versicherungsfreiheit von Werkstudenten in der Rentenversicherung
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.05.2007 - Aktenzeichen L 1 KR 260/05
DRsp Nr. 2007/20082
Versicherungsfreiheit von Werkstudenten in der Rentenversicherung
1. Auch bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses ist ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 230 Abs. 4SGB VI unterbrochen, wenn es mehr als einen Monat ruht.2. Grundsätzlich gehört zur Beschäftigung nach § 7 Abs. 1SGB IV immer die tatsächliche Arbeit gegen Entgelt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]