LSG Hamburg - Urteil vom 27.10.2022
L 1 KR 9/22
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 5 Abs. 5; SGB V § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 39 Abs. 2;

Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Aufnahme einer geringfügigen BeschäftigungUnwirksamkeit eines die Versicherungspflicht feststellenden VerwaltungsaktesKeine Versicherungsfreiheit eines Strohmanns als hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger

LSG Hamburg, Urteil vom 27.10.2022 - Aktenzeichen L 1 KR 9/22

DRsp Nr. 2023/2825

Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung Unwirksamkeit eines die Versicherungspflicht feststellenden Verwaltungsaktes Keine Versicherungsfreiheit eines Strohmanns als hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger

1. Mit der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bei Änderung des Arbeitsverhältnisses erledigt sich ein zuvor ergangener, die Versicherungspflicht feststellender Verwaltungsakt auf andere Weise und verliert damit seine Wirksamkeit. 2. Eine nur als Strohmann in einem Unternehmen geführte natürliche Person unterliegt nicht der Versicherungsfreiheit gemäß § 5 Abs. 5 SGB V als hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2021 sowie der Bescheid der Beklagten vom 19. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2022 aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 5 Abs. 5; SGB V § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 39 Abs. 2;

Tatbestand