1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2021 sowie der Bescheid der Beklagten vom 19. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2022 aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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