»1. Versetzt der öffentliche Arbeitgeber den Angestellten auf einen Arbeitsplatz, der jedenfalls nicht zur bisher einschlägigen Fallgruppe gehört, sind an seine Darlegungs- und Substantiierungslast die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die eines Eingruppierungsklägers, wenn er - um die erforderliche Reichweite seines Direktionsrechts darzutun behauptet, die neue Fallgruppe falle jedenfalls unter dieselbe Vergütungsgruppe und der Angestellte, der die Versetzung bekämpft, dies bestreitet.2. Eine wegen Überschreitens der Erklärungsfrist aus § 626 Abs. 2BGB unwirksame außerordentliche Kündigung ist - solange der hierüber anhängige Kündigungsschutzprozess nicht rechtskräftig zu Lasten des Arbeitgebers entschieden ist - jedenfalls dann keine zum Schadenersatz verpflichtende Vertragsverletzung, wenn der vom Arbeitgeber in Anspruch genommene Kündigungsgrund tatsächlich vorliegt, seine Bewertung als wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1BGB vertretbar erscheint und der Arbeitgeber mit vertretbaren Gründen eine Fristwahrung im Sinne von § 626 Abs. 2BGB angenommen und im Prozess verteidigt hat.«
Normenkette:
BAT § 12 ; BGB § 285 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, vom 09.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen
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