LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.02.2008
5 Sa 289/07
Normen:
GewO § 106 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 14.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 392/06

Versetzung eines Versicherungsvermittlers von Stralsund nach Stendal

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 289/07

DRsp Nr. 2008/14491

Versetzung eines Versicherungsvermittlers von Stralsund nach Stendal

»Die örtliche Versetzung eines Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts einseitig anordnen. Bei der Ausübung sind gegebenfalls vorhandene vertragliche, betriebliche oder tarifvertragliche Grenzen der Versetzbarkeit zu beachten und es ist billiges Ermessen auszuüben (§ 106 GewO). Die Versetzung eines Arbeitnehmers, der in Filialen einer Partnerbank sitzt und dort Versicherungsverträge vermittelt, von Stralsund nach Stendal kann im Einzelfall nach billigem Ermessen entsprechen, wenn der Arbeitgeber -wie hier- auf den privaten Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers Rücksicht nimmt, indem er die Anwesenheitspflicht in Stendal auf 2 Tage pro Woche beschränkt und dem Arbeitnehmer im Übrigen anheimstellt, die Arbeit an seinem Wohnsitz zu erledigen.«

Normenkette:

GewO § 106 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Versetzungsanordnung, die der Beklagte mit dem Ziel ausgesprochen hat, den Kläger von Stralsund (mit zusätzlichen Einsätzen in Bergen auf Rügen) nach Stendal zu versetzen.